Laad- en lostijden en liggeld in Duitsland
Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt (Lade- und Löschzeitenverordnung - BinSchLV) Vom 23. November 1999
Auf Grund des § 412 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuches, der durch Artikel 1 Nr.
3 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S.
1588) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
A b s c h n i t t 1
T r o c k e n s c h i f f f a h r t
§ 1
Beginn der Ladezeit
- Hat der Frachtvertrag die Beförderung von
anderem als flüssigem oder gasförmigem Gut
zum Gegenstand, so beginnt die Ladezeit nach
Ablauf des Tages, an dem der Frachtführer
die Ladebereitschaft dem Absender oder der
vereinbarten Meldestelle anzeigt.
- Haben die Parteien vereinbart, dass der
Zeitpunkt der Ladebereitschaft voranzumelden
ist, so beginnt die Ladezeit abweichend von
Absatz 1 zwei Stunden nach dem in der Voranmeldung
genannten Zeitpunkt. Voraussetzung ist jedoch,
dass die Voranmeldung mindestens acht Stunden
vor dem angemeldeten Zeitpunkt dem Absender
oder der vereinbarten Meldestelle zugeht und
der Frachtführer zum angemeldeten Zeitpunkt
ladebereit ist.
- Wird an dem Tag, an dem der Frachtführer
seine Ladebereitschaft anzeigt, oder wird
bei einer Voranmeldung noch vor Ablauf der
Frist von zwei Stunden nach dem angemeldeten
Zeitpunkt der Ladebereitschaft geladen, so
beginnt die Ladezeit mit dem Beginn des Ladens.
- Die Ladezeit beträgt eine Stunde für jeweils
45 Tonnen Rohgewicht der für ein Schiff bestimmten
Sendung.
- Bei Berechnung der Ladezeit kommen folgende
Zeiten nicht in Ansatz:
- Sonntage und staatlich anerkannte allgemeine
Feiertage an der Ladestelle,
- an Werktagen die Zeit zwischen 20.00
Uhr und 6.00 Uhr,
- die Zeit, in der aus Gründen, die dem
Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen
sind, das Verladen jeder Art von Gut unmöglich
ist.
- Absatz 2 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden,
soweit der Frachtführer während der darin
genannten Zeiten vereinbarungsgemäß oder auf
Weisung des Absenders oder der Meldestelle
ladebereit ist.
Für die Bestimmung des Beginns der Entladezeit
(Löschzeit) sowie ihrer Dauer sind die §§
1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle des Absenders der Empfänger
tritt.
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